Besuch vom Vermieter – nur nach Absprache

Was sich Mieter gefallen lassen müssen – und was nicht

An der Wohnungstür klingelt es. Der Vermieter bittet um Einlass, weil er die Wohnung besichtigen will. Ganz so spontan darf er das aber nicht. Und er muss auch einen triftigen Grund haben, warum er die vermieteten Räume sehen will. „Reine Neugierde, etwa um zu sehen, wie eine Mietpartei die Wohnung eingerichtet hat, ist kein berechtigter Grund für eine Wohnungsbesichtigung.“ Das stellt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund klar. Im Folgenden sind sechs Punkte aufgeführt, die Mieter wie Vermieter in Sachen Wohnungsbesichtigung wissen sollten.

Berechtigte Gründe für die Besichtigung

Oft geht es darum, dass die Wohnung oder das Haus verkauft werden soll. In solchen Fällen müssen Mieterinnen und Mieter hinnehmen, dass die Wohnung in ihrer Anwesenheit vom Vermieter und von Kaufinteressenten in Augenschein genommen wird. Daneben gibt es aber auch andere berechtigte Gründe für eine Wohnungsbesichtigung. „Beispielsweise eine geplante Modernisierung“, sagt Annett Engel-Lindner, Rechtsanwältin und Rechtsberaterin beim Immobilienverband Deutschland (IVD). Oder aber Vermieter wollen sich mit Blick auf eine anstehende Neuvermietung ein Bild von dem Objekt machen. Ebenfalls berechtigte Gründe: Vermieter möchten die Mietsache aufgrund von Mängeln, die Mieter angezeigt haben, inspizieren. Oder sie haben den begründeten Verdacht, dass eine Mietpartei ihren Sorgfaltspflichten nicht genügend nachkommt. Etwa, wenn von der Wohnung ein andauernder übler Geruch ausgeht. Oder wenn der Verdacht besteht, dass die Mietsache nicht privat, sondern gewerblich genutzt wird.

Vermieter besichtigen ohne Zustimmung

Wenn Vermieter ohne Zustimmung der Mietpartei, zum Beispiel in deren Abwesenheit, die Wohnung besichtigen, begehen sie Hausfriedensbruch. Das kann, wenn sich ein solcher Hausfriedensbruch nachweisen lässt, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Geht es um einen vom Mieter angezeigten Schaden, sollten die Räume zugänglich sein, die von dem Schaden betroffen sind. „Nicht betroffene Räume müssen dann nicht zugänglich sein“, sagt Jutta Hartmann. Steht indes eine Neuvermietung oder ein Verkauf der Wohnung an, müssen bei einer Besichtigung selbstverständlich alle Räume zugänglich sein. Aufgeräumt muss es nicht zwingend sein, aber: „Ein Raum darf auch nicht etwa mit Möbeln zugestellt sein, dass eine Besichtigung nicht möglich ist“, sagt Hartmann. Und: „Die Wohnung sollte so aufgeräumt sein, dass die Besichtigung ohne Hindernisse oder Stolperfallen erfolgen kann“, sagt Annett Engel-Lindner.

Wie lange darf besichtigt werden?

Das hängt vom Einzelfall ab. Soll die Wohnung oder das Haus verkauft werden, darf eine Besichtigung durchaus 30 bis 45 Minuten dauern, erklärt Jutta Hartmann. Bei angezeigten Mängeln oder im Fall einer geplanten Modernisierung kann die Besichtigung oft schneller erfolgen. In der Regel haben Vermieter das Recht, Dritte mit der Besichtigung der vermieteten Wohnung zu beauftragen. „Dabei kann es sich etwa um Immobilienmakler oder Handwerker handeln“, sagt Annett Engel-Lindner. Das bietet sich vor allem an, wenn Vermieter selbst nicht in der Lage sind, die Besichtigung persönlich durchzuführen oder wenn professionelle Hilfe etwa bei der Vermietung oder dem Verkauf nötig ist. Die Besichtigung können Mieterinnen und Mieter nicht nur dann verweigern, wenn Vermieter spontan und ohne triftigen Grund vorbeikommen. Den Zutritt zur Wohnung können sie auch verweigern, wenn die Besichtigung unangemessen häufig erfolgt – zum Beispiel mehrfach wöchentlich oder regelmäßig monatlich. Zu einer Wohnungsbesichtigung zu unangemessenen Zeiten können Mieter ebenfalls Nein sagen. Das sei etwa nachts oder bei Krankheit des Mieters der Fall, so Engel-Lindner. Es sei denn, es liegt ein Notfall wie etwa ein Wasserrohrbruch in der darüberliegenden Wohnung vor. Dann kann eine Wohnungsbesichtigung auch zu unangemessenen Zeiten im Interesse von Mietern sein. dpa